Satzung des Familienverbandes der Familie v. Malot(t)ki.
§1 | Der Sinn und Zweck des Familienverbandes ist, die familien- und personen-geschichtliche Forschung fortzuführen, den Familiensinn zu pflegen und die Familienbeziehungen weiter zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die Organisation von Kontakten der Mitglieder, die Weiterführung und der Ausbau der bestehenden Stammtafeln, sowie die Ergänzung des Verzeichnisses aller zur Familie gehörenden Mitglieder. Diesen Zwecken dienen die Familientage und die Familientreffen sowie die Rundschreiben. |
§2 | Mitglied des Familienverbandes kann jeder Nachkomme der Stammeltern und dessen Ehegatte, sowie jeder Träger des Namens von Malot(t)ki (oder einer seiner Abweichungen) beiderlei Geschlechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Familienrates unter Nachweis der Zugehörigkeit zur Familie. Die Aufnahme beschließt der Familienrat. Dem Antragsteller ist vom Vorsitzenden die Entscheidung über die Aufnahme schriftlich mitzuteilen. Aufnahme oder Ablehnung bedürfen dabei keiner Begründung. |
§3 | Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Förderung der Verbandszwecke und zur Entrichtung eines jährlichen, vom Familienrat festzusetzenden, Beitrages. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Wer zwei Jahresbeiträge nicht gezahlt hat, wird vom Vorsitzenden gemahnt, in einer gesetzten Nachfrist die rückständigen Beiträge zu entrichten. Werden in dieser Nachfrist die Beiträge nicht entrichtet, kann der Familienrat den sofortigen Ausschluss aus den Familienverband beschließen. Als Beitrags- und Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag beträgt ab 01.01.2001 DM 10,00 und ab 01.01.2002 EURO 10,00. Der Beitrag ist bis zum 0l.April eines jeden Jahres fällig. Außerordentliche Beiträge aus besonderen Anlässen sind immer erwünscht |
§4 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen Schädigung des Ansehens oder Nichterfüllung seiner Verpflichtung dem Verband gegenüber durch Beschluss des Familienrates erfolgen. |
§5 | Die Organe des Familienverbandes sind: Der Familientag Der Familienrat |
§6 | Der Familientag ist das oberste Organ unseres Verbandes. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Familienrates, wählt dessen Mitglieder und erteilt ihm Entlastung auf seinen Geschäfts- und Kassenberichte. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme und kann abwesende Mitglieder bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Leiters des Familientages. Der Familientag wird in der Regel vom Vorsitzende oder seinem Stellvertreter geleitet. Er sollte alle 2 bis 4 Jahre abgehalten werden. In der Zwischenzeit können die Geschäfte durch Rundschreiben oder schriftliche Abstimmung erledigt werden. |
§7 |
Der Familienrat besteht aus fünf, vom Familientag für je fünf Jahre, gewählten Verbandsmitgliedern. a) Aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. b) Aus drei Beisitzern, die mit verschiedenen Aufgaben für die Dauer ihrer Amtszeit betraut werden können. Für besondere und zeitlich begrenzte Aufgaben können vom Familienrat bis zu zwei weitere Mitglieder berufen werden.
Der Familienrat fasst seine Beschlüsse entweder in Sitzungen oder im Wege des schriftlichen Umlaufs. Er ist bei Anwesenheit oder schriftlicher Zustimmung von drei Mitgliedern beschlussfähig. Über jede Sitzung des Familienrates ist ein Protokoll anzufertigen.
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§8 | Der Vorsitzende des Familienverbandes oder sein Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 GBG. |
§9 | Das Vermögen des Familienverbandes ist vom Vorsitzenden oder vom Rechnungsführer wertbeständig und zinsbringend anzulegen. |
§10 |
Die Auflösung des Familienverbandes kann durch Dreiviertelmehrheit des Familientages beschlossen werden. Dabei wird entschieden, ob und wie das Verbandsvermögen und das Verbandsarchiv gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung gestellt werden kann. Die Verteilung des vorhandenen Vermögens auf die Mitglieder ist auszuschließen.
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§11 | Die Satzung ist vom Familientag genehmigt. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden andere Satzungen ungültig. |
Ort: Bütow Datum: 30.7.2000 | |
Unterschriften | |
gez. Peter v. Malotki gez. Kurt v. Malottki | |
gez. Hasso v. Malotki gez. Eckhard v. Malotki | |
gez. Werner v. Malottke |